🇩🇪 Naturrecht vs. Staatsrecht

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🇩🇪 Ange­hende BRD-Staats­be­di­en­stete in allen Ver­wal­tun­gen von ganz unten bis ganz oben bekom­men gelehrt, daß die Natur­rechte und die Men­schen­rechte über Staat­srecht ste­hen und somit das the­o­retis­che und in erster Lin­ie aber auch das prak­tis­che Staat­srecht dem Natur- und Men­schen­recht­en unter­ge­ord­net ist.

Natur­recht wird ange­hen­den Beamten und Staats­be­di­en­steten auch gelehrt, was zwar nicht über­mäßig stat­tfind­et, aber sie wer­den darüber informiert, die die Stel­lung des Staat­srecht­es anderen Recht­en gegenüber ste­ht.

Hugo Buß
(Ver­wal­tungss­chuldirek­tor Duis­burg) schreibt dazu in seinem Lehrbuch1 aus­drück­lich und nicht mißver­ste­hbar, daß die „unabän­der­lichen Recht­sregeln als das Natur­recht“ beze­ich­net wer­den und weit­er wird den ange­hen­den Beamteten gelehrt: „Die Grun­drechte sind ein Aus­fluß des Natur­rechts.“2

Und jet­zt wird es sehr inter­es­sant, denn weit­er unten heißt es dann: „Dieses höch­ste Gebot der Ord­nung der natür­lichen Ord­nung muß der Staat in sein­er Geset­zge­bung acht­en. Wider­sprechen die staatlichen Geset­ze dem Natur­recht, so erzeu­gen sie kein Recht, son­dern nur den Schein des Rechts“3

Aber auch das „Optis­che Staat­srecht“4
zeigt auf dem Schaubild 8 „Arten der Grun­drechte“, die zwei gegliederte Rang­stel­lung
- links: Vorstaatlich­es Recht und Staats­ge­set­zliche Grun­drechte
- rechts: Men­schen- und Bürg­er­recht­en.

Unter den Vorstaatlichen Recht­en ist dann erk­lärt: „Diese Rechte ste­hen jedem Men­schen von Natur aus zu“ – „jedem“ und „Natur“ sind dabei fett markiert. Und kon­se­quenter­weise heißt es schließlich: „Der Staat kann sie wed­er ver­lei­hen noch entziehen.“

Auch unter den Men­schen­recht­en ist dort aufge­führt, daß sie jedem Men­schen zuste­hen, egal welch­er Staat­sange­hörigkeit und das „alle vorstaatlichen Grun­drechte Men­schen­rechte sind.“

Nochmals zur Ver­tiefung:
Vorstaatliche Rechte sind die Natur­rechte, gefol­gt von den Men­schen­recht­en.

Und ein wichtiger Aspekt, der drin­gend zu beacht­en ist: Es ist von Men­schen die Rede, nicht von Per­so­n­en. Die gravieren­den Unter­schiede werde ich in einem zweit­en Beitrag erläutern, denn sie sind wichtig, um das Recht zu ver­ste­hen.

Der Münch­n­er Uni-Pro­fes­sor Peter Badu­ra
lehrt an sein­er Hochschule:

Die Grun­drechte des Grundge­set­zes fol­gen dem im bürg­er­lichen Natur­recht aus­ge­bilde­ten Gedanken der unver­let­zlichen und unveräußer­lichen Men­schen­rechte (Art. 1, Abs. 2 GG).“5 und somit gibt es kein­er­lei Zweifel, daß das Natur­recht auch in der BRD seine Gültigkeit hat und natür­lich haben muß, denn „Die natur­rechtlich inspiri­erte Ver­fas­sungs­be­we­gung ver­stand die Frei­heit zuerst als Sicherung des einzel­nen gegen die öffentliche Gewalt“6und eben nicht die staatliche (öffentliche) Gewalt zuerst und als zweitrangiges Recht das Natur­recht – nein eben genau ander­srum wurde ein Schuh daraus, mit dem die BRD nach ihrer Grün­dung mit dem umge­hangenen Grundge­set­zge­wand das geset­zmäßige laufen lernte, wenn sie auch derzeit im Begriff ist diesen Langstreck­en­lauf gän­zlich einzustellen, aber das ist eine völ­lig andere Materie für eine völ­lig neue Abhand­lung.

Hier die genaue Rang- und Rei­hen­folge des Recht­es weltweit:

  1. Natur­recht
  2. Men­schen­rechte
  3. Völk­er­recht / Inter­na­tionales Recht
    (ein­schließlich Verträge und Kon­ven­tio­nen, z. B. die Gen­fer Kon­ven­tio­nen)
  4. Recht der supra­na­tionalen Organ­i­sa­tio­nen (z. B. Euro­parecht, UNO-Recht)
    1. Euro­parecht (EU-Recht, beste­hend aus dem Primär­recht [Verträge wie der Ver­trag von Liss­abon] und dem Sekundär­recht [Richtlin­ien, Verord­nun­gen])
    2. Recht der Vere­in­ten Natio­nen (UNO) (Char­ta der Vere­in­ten Natio­nen, Res­o­lu­tio­nen des Sicher­heit­srates, Völk­er­rechtsverträge unter UNO-Ägide)
  5. Staat­srecht / nationales Recht
    1. Ver­fas­sungsrecht (z. B. Grundge­setz für die BRD)
    2. Bun­desrecht (Geset­ze von den nationalen Par­la­menten ver­ab­schiedet)
    3. Lan­desrecht (Geset­ze der einzel­nen Bun­deslän­der, Komi­tate oder Regio­nen)
  6. Kom­mu­nales Recht (Satzun­gen und Verord­nun­gen der Städte und Gemein­den)
  7. Pri­va­trecht / Zivil­recht (Regelun­gen des Pri­va­trechts, ein­schließlich Ver­tragsrecht, Fam­i­lien­recht, Erbrecht und Sachen­recht …).
    Das Pri­va­trecht klärt in der Regel nur Stre­it­igkeit­en zwis­chen juris­tis­chen Per­so­n­en.

Beim Pri­va­trecht 7., geht es nicht um die im Natur­rechte ver­ankerten Rechte freier Men­schen, so auch das Pri­va­trecht, Fam­i­lien­recht, Erbrecht und Sachen­recht und weit­ere, son­dern es geht dort um Stre­it­igkeit­en von Per­so­n­en (Strohmann), die ihre Pri­va­trechte durch Richter­spruch klären lassen kön­nen.

Für freie Men­schen ist das staatliche Pri­vat-/Zivil­recht in der Regel nicht zuständig, was aber zu kom­plex ist, um das hier in Kürze darzustellen.

Dazu nur kurz.
Auch freie Men­schen kön­nen sich rechtlich zur Wehr set­zen und das beispiel­sweise durch diese Möglichkeit­en:
Natur­rechtliche Ansätze, Gewohn­heit­srecht, pri­vates Ver­tragsrecht, pri­vate Schieds­gerichte, autonome Gemein­schaften, usw.
Möglichkeit­en gibt es genug, aber das ist ein The­ma für ein neues The­ma, das ich beack­ern werde.

Quin­tes­senz
All­ge­mein und generell gilt also, daß in vie­len Recht­esys­te­men das Natur­recht und die Men­schen­rechte als über­ge­ord­net gegenüber dem jew­eili­gen Staat­srecht (oder darüber ste­hende Rechte­for­men wie EU, UNO, usw.) betra­chtet wer­den müssen.
Das Natur­recht gilt als unverän­der­lich und kann nicht durch staatliche Geset­zen ent­zo­gen oder verän­dert wer­den. Geset­ze, die dem Natur­recht wider­sprechen, wer­den nicht als echt­es Recht ange­se­hen, son­dern nur als Schein­recht. Grun­drechte, die aus dem Natur­recht abgeleit­et wer­den, bilden somit die Basis für staatliche Recht­sor­d­nun­gen, und der Staat muß diese über­ge­ord­neten Rechte in sein­er Geset­zge­bung berück­sichti­gen.


Rosa von Zehn­le úr
Ùjud­var, 2023.10.01

https://175er-verlag.org/.recherchiert/archive/4663

Fußnoten:

1 Buß, Hugo: „All­ge­meine Staat­slehre und Deutsches Staat­srecht“, Rei­he „Leit­faden für den öffentlichen Dienst“, Band 4, Max­i­m­il­ian Ver­lag Her­ford und Bonn, 4. Aufl. 1965, S. 12.

2 Buß, Hugo: S. 39.

3 Buß, Hugo: S. 39.

4 Bösche, Dieter E.: „Optis­ches Staat­srecht“, All­ge­meine Staat­slehre und Deutsches Staat­srecht dargestellt in 23 Schaubildern, Ver­lag Neue Wirtschafts-Briefe Herne/Berlin, 2. verän­derte Auflage 1979, Schaubild 8.

5 Badu­ra, Peter: „Staat­srecht – Sys­tem­a­tis­che Erläuterung des Grundge­set­zes für die Bun­desre­pub­lik Deutsch­land“, C. H. Beck’sche Ver­lags­buch­hand­lung, München 1986, S. 70.

6 Badu­ra, Peter: S. 63.

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