
🇩🇪 Angehende BRD-Staatsbedienstete in allen Verwaltungen von ganz unten bis ganz oben bekommen gelehrt, daß die Naturrechte und die Menschenrechte über Staatsrecht stehen und somit das theoretische und in erster Linie aber auch das praktische Staatsrecht dem Natur- und Menschenrechten untergeordnet ist.
Naturrecht wird angehenden Beamten und Staatsbediensteten auch gelehrt, was zwar nicht übermäßig stattfindet, aber sie werden darüber informiert, die die Stellung des Staatsrechtes anderen Rechten gegenüber steht.
Hugo Buß
(Verwaltungsschuldirektor Duisburg) schreibt dazu in seinem Lehrbuch1 ausdrücklich und nicht mißverstehbar, daß die „unabänderlichen Rechtsregeln als das Naturrecht“ bezeichnet werden und weiter wird den angehenden Beamteten gelehrt: „Die Grundrechte sind ein Ausfluß des Naturrechts.“2
Und jetzt wird es sehr interessant, denn weiter unten heißt es dann: „Dieses höchste Gebot der Ordnung der natürlichen Ordnung muß der Staat in seiner Gesetzgebung achten. Widersprechen die staatlichen Gesetze dem Naturrecht, so erzeugen sie kein Recht, sondern nur den Schein des Rechts“3
Aber auch das „Optische Staatsrecht“4
zeigt auf dem Schaubild 8 „Arten der Grundrechte“, die zwei gegliederte Rangstellung
- links: Vorstaatliches Recht und Staatsgesetzliche Grundrechte
- rechts: Menschen- und Bürgerrechten.
Unter den Vorstaatlichen Rechten ist dann erklärt: „Diese Rechte stehen jedem Menschen von Natur aus zu“ – „jedem“ und „Natur“ sind dabei fett markiert. Und konsequenterweise heißt es schließlich: „Der Staat kann sie weder verleihen noch entziehen.“
Auch unter den Menschenrechten ist dort aufgeführt, daß sie jedem Menschen zustehen, egal welcher Staatsangehörigkeit und das „alle vorstaatlichen Grundrechte Menschenrechte sind.“
Nochmals zur Vertiefung:
Vorstaatliche Rechte sind die Naturrechte, gefolgt von den Menschenrechten.
Und ein wichtiger Aspekt, der dringend zu beachten ist: Es ist von Menschen die Rede, nicht von Personen. Die gravierenden Unterschiede werde ich in einem zweiten Beitrag erläutern, denn sie sind wichtig, um das Recht zu verstehen.
Der Münchner Uni-Professor Peter Badura
lehrt an seiner Hochschule:
„Die Grundrechte des Grundgesetzes folgen dem im bürgerlichen Naturrecht ausgebildeten Gedanken der unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte (Art. 1, Abs. 2 GG).“5 und somit gibt es keinerlei Zweifel, daß das Naturrecht auch in der BRD seine Gültigkeit hat und natürlich haben muß, denn „Die naturrechtlich inspirierte Verfassungsbewegung verstand die Freiheit zuerst als Sicherung des einzelnen gegen die öffentliche Gewalt“6und eben nicht die staatliche (öffentliche) Gewalt zuerst und als zweitrangiges Recht das Naturrecht – nein eben genau andersrum wurde ein Schuh daraus, mit dem die BRD nach ihrer Gründung mit dem umgehangenen Grundgesetzgewand das gesetzmäßige laufen lernte, wenn sie auch derzeit im Begriff ist diesen Langstreckenlauf gänzlich einzustellen, aber das ist eine völlig andere Materie für eine völlig neue Abhandlung.
Hier die genaue Rang- und Reihenfolge des Rechtes weltweit:
- Naturrecht
- Menschenrechte
- Völkerrecht / Internationales Recht
(einschließlich Verträge und Konventionen, z. B. die Genfer Konventionen) - Recht der supranationalen Organisationen (z. B. Europarecht, UNO-Recht)
- Europarecht (EU-Recht, bestehend aus dem Primärrecht [Verträge wie der Vertrag von Lissabon] und dem Sekundärrecht [Richtlinien, Verordnungen])
- Recht der Vereinten Nationen (UNO) (Charta der Vereinten Nationen, Resolutionen des Sicherheitsrates, Völkerrechtsverträge unter UNO-Ägide)
- Staatsrecht / nationales Recht
- Verfassungsrecht (z. B. Grundgesetz für die BRD)
- Bundesrecht (Gesetze von den nationalen Parlamenten verabschiedet)
- Landesrecht (Gesetze der einzelnen Bundesländer, Komitate oder Regionen)
- Kommunales Recht (Satzungen und Verordnungen der Städte und Gemeinden)
- Privatrecht / Zivilrecht (Regelungen des Privatrechts, einschließlich Vertragsrecht, Familienrecht, Erbrecht und Sachenrecht …).
Das Privatrecht klärt in der Regel nur Streitigkeiten zwischen juristischen Personen.
Beim Privatrecht 7., geht es nicht um die im Naturrechte verankerten Rechte freier Menschen, so auch das Privatrecht, Familienrecht, Erbrecht und Sachenrecht und weitere, sondern es geht dort um Streitigkeiten von Personen (Strohmann), die ihre Privatrechte durch Richterspruch klären lassen können.
Für freie Menschen ist das staatliche Privat-/Zivilrecht in der Regel nicht zuständig, was aber zu komplex ist, um das hier in Kürze darzustellen.
Dazu nur kurz.
Auch freie Menschen können sich rechtlich zur Wehr setzen und das beispielsweise durch diese Möglichkeiten:
Naturrechtliche Ansätze, Gewohnheitsrecht, privates Vertragsrecht, private Schiedsgerichte, autonome Gemeinschaften, usw.
Möglichkeiten gibt es genug, aber das ist ein Thema für ein neues Thema, das ich beackern werde.
Quintessenz
Allgemein und generell gilt also, daß in vielen Rechtesystemen das Naturrecht und die Menschenrechte als übergeordnet gegenüber dem jeweiligen Staatsrecht (oder darüber stehende Rechteformen wie EU, UNO, usw.) betrachtet werden müssen.
Das Naturrecht gilt als unveränderlich und kann nicht durch staatliche Gesetzen entzogen oder verändert werden. Gesetze, die dem Naturrecht widersprechen, werden nicht als echtes Recht angesehen, sondern nur als Scheinrecht. Grundrechte, die aus dem Naturrecht abgeleitet werden, bilden somit die Basis für staatliche Rechtsordnungen, und der Staat muß diese übergeordneten Rechte in seiner Gesetzgebung berücksichtigen.
Rosa von Zehnle úr
Ùjudvar, 2023.10.01
https://175er-verlag.org/.recherchiert/archive/4663
Fußnoten:
1 Buß, Hugo: „Allgemeine Staatslehre und Deutsches Staatsrecht“, Reihe „Leitfaden für den öffentlichen Dienst“, Band 4, Maximilian Verlag Herford und Bonn, 4. Aufl. 1965, S. 12.
2 Buß, Hugo: S. 39.
3 Buß, Hugo: S. 39.
4 Bösche, Dieter E.: „Optisches Staatsrecht“, Allgemeine Staatslehre und Deutsches Staatsrecht dargestellt in 23 Schaubildern, Verlag Neue Wirtschafts-Briefe Herne/Berlin, 2. veränderte Auflage 1979, Schaubild 8.
5 Badura, Peter: „Staatsrecht – Systematische Erläuterung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“, C. H. Beck’sche Verlagsbuchhandlung, München 1986, S. 70.
6 Badura, Peter: S. 63.
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