
Mein Beitrag (wird später erweitert) soll verdeutlichen, daß das Gundgesetz FÜR die Bundesrepublik Deutschland“ keine echte Verfassung darstellt, sondern lediglich ein provisorisches Statut ist. Eine rechtmäßige Verfassung kann nur durch das Deutsche Volk selbst in freier Entscheidung beschlossen werden, wodurch das Grundgesetz der Alliierten von 1949 gemäß Artikel 146 dann seine Gültigkeit verliert.
Eine echte Verfassung erfordert zwingend
die direkte Willenserklärung und den urwüchsigen Schöpfungsakt des souveränen Staatsvolkes. Genau für diesen Übergang vom Provisorium zur staatlichen Souveränität haben die Väter des Grundgesetzes den Artikel 146 eingefügt, welcher ausdrücklich vorsieht, daß das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, sobald sich das deutsche Volk eine Verfassung in freier Entscheidung selbst gibt. Erst durch den Vollzug dieses Artikels besäße Deutschland eine völkerrechtlich und demokratisch vollkommen legitimierte, originäre Verfassung.
Selbst das maßgebliche BRD Staatslexikon verweist
in seinen wissenschaftlichen Abhandlungen zur Entstehung der westdeutschen Nachkriegsordnung auf die grundlegenden Definitionen des Rechtewissenschaftlers und Vaters des Grundgesetzes, Carlo Schmid, welcher am 8. September 1948 vor dem Parlamentarischen Rat das Wesen dieses Gesetzeswerkes unmißverständlich festlegte. Der vollständige Text der historischen Grundsatzrede zur Definition des Provisoriums sowie der Begriffserklärung des Grundgesetzes im Gegensatz zu einer Vollverfassung findet sich in den offiziellen Dokumenten, z.B. der hausinternen Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung, verzeichnet unter
https://www.slpb.de/fileadmin/media/Themen/Geschichte/CSchmid_GG.pdf
im Stenographischen Bericht der 2. Sitzung des Parlamentarischen Rates.
Hier kann man sich die Reden von ihm auch anhören:
https://www.youtube.com/results?search_query=Rede+des+Abgeordneten+Carlo+Schmid
In jener staatsrechtlichen Grundsatzrede wurde dargelegt, daß ein Grundgesetz im Gegensatz zu einer echten Verfassung lediglich die Organisation eines „Staatsfragmentes“ unter alliierter Besatzungsherrschaft darstellt. Nach dieser Definition ist ein Grundgesetz kein Akt urwüchsiger, freier Verfassungsschöpfung des souveränen Staatsvolkes, sondern die bloße Schaffung einer provisorischen Rechteordnung, um dem besetzten Gebiet die gesetzsmäßige Form zu geben, bis die volle Souveränität wiedererlangt ist.
Und vielleicht trifft das mit der neuen Verfassung bald zu,
wenn man solche Beiträge im Netz findet wie
RUSSLAND plant NEUTRALE DEUTSCHE ZONE! – OST-BRD & OSTPREUßEN
2+4 Vertrag – NEUE Heimat für OSTDEUTSCHE?
Mein Hörbeitrag dazu:
001 – Vom Vertragsbruch (2+4 Vertrag) zur natürlichen Ordnung (Naturrecht) – Forensische Analyse …
Übrigens, selbst die BRD gibt auf www.bundestag.de zu,
daß das Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ 1945 nicht untergegangen ist, denn dort heißt es:
Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“
Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß das Völkerrechtssubjekt „Deutsches Reich“ nicht untergegangen und die Bundesrepublik Deutschland nicht sein Rechtsnachfolger, sondern mit ihm als Völkerrechtssubjekt identisch ist. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort 18/5178, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zum Potsdamer Abkommen von 1945 18/5033, öffnet ein neues Fenster)). Die Abgeordneten hatten sich unter anderem nach der „These von der Fortexistenz des Deutschen Reiches“ erkundigt und gefragt, ob die Bundesregierung diese als öffentlich als unhaltbar zurückweisen werde,
„damit diese Behauptung nicht von Neonazis und der so genannten Reichsbürgerbewegung für ihren Gebietsrevisionismus gegenüber den EU-Nachbarländern instrumentalisiert werden kann“.
https://www.bundestag.de/webarchiv/presse/hib/2015_06/380964 – 380964
Diesen Beitrag werde ich später
ausführlicher gestalten.
Rosa von Zehnle úr
Ùjudvar, 2026.05.17
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